Das Verwaltungsgericht in Osnabrück gab soeben einem Antrag der Merkur AG statt, bei dem es sich um die Duldung des Weiterbetriebs einer Spielstätte handelte. Diesem Antrag waren einige Absagen vorausgegangen. Bei einem wiederholten Auswahlverfahren hatte die zuständige Behörde in der niedersächsischen Stadt den Weiterbetrieb des MERKUR Casinos untersagt. Begründet wurde dies mit dem zu geringen Mindestabstand zu einer allgemeinbildenden Schule. Die Merkur Spielstätte trat in direkter Konkurrenz zu einer anderen Spielstätte an.

Merkur AG darf Spielhalle in Niedersachsen vorläufig wieder öffnen

Merkur Online Casino Gaming

Aber zunächst einmal zurück zum Anfang dieser Geschichte: Die niedersächsische Regierung hatte ein Losverfahren zur Regulierung von Spielstätten implementiert. Dies bedeutete nicht mehr und nicht weniger, als dass - falls mehrere Spielstätten die Auflagen des damaligen Glücksspielvertrages nicht erfüllten, wie z.B. einen Mindestabstand – ein Losverfahren darüber entscheiden sollte, welches stationäre Casino geöffnet blieb und welches geschlossen werden musste. Ein Verfahren, das übrigens im Nachhinein auch die Bundeshauptstadt Berlin angewandt hatte. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte diese Praxis aber als rechtswidrig aufgrund mangelnder rechtlicher Grundlage erklärt (Beschluss vom 04. September 2017, 11 ME 330/17). Als Reaktion auf dieses Urteil hatte daraufhin der niedersächsische Gesetzgeber ein Auswahlverfahren festgelegt und dieses mit dem seit 1. 2024 geltenden Niedersächsischen Landesglücksspielgesetz (NGlüSpG) begründet. Dieses sieht auch einen Mindestabstand von 100 Metern zwischen einzelnen Spielstätten vor. Wird dieser Mindestabstand unterschritten, greifen verschiedene Kriterien, die nacheinander von den Behörden angewandt werden, um auf dieser Grundlage die Schließung einer Spielstätte zu veranlassen. Zu diesen Auswahlkriterien zählt gemäß § 10 a Absatz 6 NGlüSpG auch der Abstand zu allgemeinbildenden Schulen.

In Osnabrück ist es nun zu einem solchen Konflikt zwischen dem Betreiber einer Spielstätte der Merkur Casino und einem Mitkonkurrenten gekommen, da der Abstand zwischen beiden Spielstätten weniger als 100 Meter betrug. Nun liegt die Merkur Spielstätte allerdings 11,1 Meter näher an einer allgemeinbildenden Schule, und auf dieser Grundlage entzog die Behörde ihr die Spielerlaubnis. Tassia Giannopoulos, stellvertretende Leiterin des Rechtsbereichs Spielbetriebe von der Merkur Casino erklärte dazu: „Der besagte Standort unserer Merkur Casino-Filiale in Osnabrück wurde seit 1996 ununterbrochen betrieben und hätte durch den Versagungsbescheid der Behörde zum 1. Februar 2024 schließen müssen“ Dagegen wurde dann der oben beschriebene Einspruch erhoben. Und dies erfolgreich.

So kann die Filiale nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. April 2024 (1 B 8/21) nach der Lockerung der Pandemie-Beschlüsse also erstmal geöffnet werden. Zur Begründung für das Urteil zog die Kammer des Gerichtes unter anderem die Unverhältnismäßigkeit des Auswahlkriteriums des § 10 a Absatz 6 NGlüSpG heran. „Das Auswahlkriterium erscheint allerdings verfassungsrechtlich nicht verhältnismäßig. Das normierte Auswahlkriterium des Abstandes zu allgemeinbildenden Schulen ist nach Auffassung der Kammer materiell mit der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar“, heißt es wörtlich in dem Beschluss. Die Kammer sieht in der Mindestabstandsregelung zu allgemeinbildenden Schule nicht das primäre Problem, um eine Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielstätten zu treffen. Viel mehr sieht sie die Auswirkungen für die unterlegende Spielstätte als nicht verhältnismäßig an, und zwar aufgrund der zu erwartenden Folgen. Eine vom Einzelfall abhängige Gesamtabwägung weiterer Qualitätsmerkmale sei durch die letztlich auf die örtliche Lage begrenzte Auswahlentscheidung nicht möglich, so die Kammer.

Merkur AG geht zuversichtlich in die Hauptverhandlung

Der Beschluss der Kammer stärkt das Tochterunternehmen der Merkur AG für die Hauptverhandlung, sieht sie doch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens. Dies würde bedeuten, dass vielleicht auch andere strittige Fälle überprüft werden müssten. Erstmal hat zwar die zuständige Behörde gegen den Beschluss Beschwerde vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht Lüneburg erhoben, aber dort ist es noch zu keinem Urteil gekommen. Für die Spielstätten geht es natürlich in erster Linie um ihre Existenzen. Sind viele schon durch die weltweit anhaltende Gesundheitskrise bedroht, so kämen falsche oder nicht rechtskräftige Auswahlkriterien erschwerend hinzu. Denkbar ist in letzter Konsequenz ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht.

Vielleicht finden aber andere Länder bzw. Städte Regelungen, die rechtlich nicht angreifbar sind und somit von anderen übernommen werden können. Für die Merkur AG und ihre Tochterunternehmen scheinen weiterhin schwere Zeiten zu herrschen. Auch wenn es aktuell so aussieht, dass in naher Zukunft viele Spielstätten wieder aufmachen dürften, ist unklar, ob man in der Lage sein wird, die operativen Verluste irgendwann wieder zu kompensieren. Die Vergangenheit hat zwar gezeigt, dass die Kunden den Spielstätten recht treu sind und sie nicht vollständig auf Online Angebote auswichen, aber ob dies auch in der Zukunft so sein wird, kann derzeit noch niemand beurteilen. Dies ist ein Grund mehr, sich  auch über kleinere Erfolge zu freuen, wie den jetzigen in Osnabrück.