Das Landgericht Freiburg im Breisgau stellte mit einem Urteil vom Oktober dieses Jahres (Az.: 14 O 122/20) klar, dass es Glücksspiel im Internet als illegal erachtet. Mit dieser Meinung ist das Freiburger LG nicht allein, und doch spiegelt dieses Urteil keine allgemeingültige Rechtsauffassung deutscher Gerichte wieder. Es bleibt dabei: Bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags gehen verschiedene Parteien wie große Rechtsanwaltskanzleien oder Landesbehörden weiterhin gegen Online Angebote von Glücksspielbetreibern vor und sehen in ihnen durchweg illegale Anbieter. Damit haben Spielerinnen und Spieler die Möglichkeit ihre Einsätze zurück zu verlangen und die Behörden somit auch die Möglichkeit solche Angebote komplett zu verbieten. Wie eingangs beschrieben: So sehen es einige Gerichte, andere wiederum nicht. Es herrscht, gelinde gesagt, Verwirrung um eine einheitliche Rechtsprechung. Daran hat auch der jüngst vereinbarte Übergangskompromiss der Länder in Bezug auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag nichts geändert. Das Thema wird uns demnach vermutlich noch weiter beschäftigen.

Legal oder illegal – das ist hier die Frage

Parapgraph Online GesetzDie Klägerin hatte knapp 28.000,- Euro beim Online Glücksspiel des Online Spielbankanbieters vegashero.com („Genesis Global Ltd.“ ) verloren und wollte dieses Geld nun zurück haben, da sie nicht wusste, dass das Angebot illegal gewesen sei. Während sich viele Anbieter in der Vergangenheit auf EU-Recht beriefen und viele deutsche Gerichte dies bestätigten, sah es das Landgericht Freiburg anders. In seiner Urteilsbegründung heißt es: „Als Rechtsgrund für die Spieleinsätze der Klägerin auf der Online-Seite der Beklagten kommt eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zum Glücksspiel in Betracht. Eine solche Vereinbarung ist allerdings wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag unwirksam. Nach den genannten Vorschriften des geltenden Glücksspielstaatsvertrages dürfen öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Über eine solche Erlaubnis in Luxemburg und Baden-Württemberg verfügte die Beklagte nicht. Darüber hinaus ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.“ Das Gericht sieht auch mit dem Verbot keinen Verstoß gegen europäisches Recht. Es räumt zwar ein, dass „... die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern, die ihren Sitz außerhalb Luxemburgs in einem Mitgliedsstaat der EU haben, durch die nationale Regelung eingeschränkt werde aber diese Regelung steht im Einklang mit dem europäischen Recht.
Grundlage dafür die Übereinstimmung mit Jugendschutz und Suchtbekämpfung. Einem EU-Staat stehe es nämlich selbst zu, die Bestimmungen zum nationalen Schutzniveau beim Spielerschutz zu bestimmen.“ In der Urteilsverkündung heißt es dazu:
„Dieses Verbot steht mit Verfassungs- und Unionsrecht, insbesondere mit der nach Art. 56 f. AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit im Einklang. Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Es schränkt zwar die durch Art. 56 f. AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern ein, die - wie die Beklagte - ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben und ihre Dienstleistungen im Bundesgebiet erbringen wollen.
Diese Beschränkung ist aber gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke (insbesondere Zwecke des Jugendschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität) in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Es ist grundsätzlich Sache des Mitgliedstaates, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010-C-316/07, a.a.O., Markus Stoß-und-C-46/08, a.a.O., Carmen Media -). Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014-C-390/12 (ECLI:EU:C:2014:281), Pfleger -). Dieses Ermessen ist mit der Regelung des § 4 Abs. 4 GlückStV ordnungsgemäß ausgeübt worden (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14/16 -, Rn. 35-36, juris).“ 

Recht bekommen ist nicht gleich Recht haben

Dies ist natürlich ein Signal an alle Spielerinnen und Spieler, die Verluste beim illegalen Online Glücksspiel erlitten haben. Dass es illegales Online Glücksspiel gibt, ist nicht von der Hand zu weisen. In jeder Branche gibt es schwarze Schafe, und denen ist auch keine Toleranz entgegen zu setzen. Dass aber Anbieter irgendeinem Recht vertrauen müssen, ist auch nicht von der Hand zu weisen. Es gab und gibt halt auch solche Gerichtsurteile, die in einem Online Glücksspielangebot keinen Rechtsbruch sehen. Aber dies variiert derzeit noch von Gericht zu Gericht. Natürlich wird es auch nach der Einführung des neuen Glücksspielstaatsvertrags weiterhin Rechtstreitigkeiten über Legalität und Illegalität von Online Glücksspiel-Angeboten geben, dann aber hoffentlich mit eindeutigem Ausgang oder zumindest ohne viele Interpretationsmöglichkeiten.