PayPal hat es nicht leicht. Der Zahlungsdienstleister muss schon wieder mit einer Verurteilung rechnen, die „... die Rückzahlung von Transaktionen an Online Casinos“ beinhaltet. Neu ist das nicht, denn schon im Dezember vergangenen Jahres wurde in einer ähnlichen Sachlage der Klage eines Kunden vor dem Ulmer Landgericht stattgegeben und PayPal zur Rückzahlung verpflichtet. In den entscheidenden Punkten dieser Rechtsfragen will sich nun auch das Duisburger Landgericht der Ulmer Rechtsauffassung anschließen. In Ulm wurde PayPal im Dezember 2019 zu einer Erstattung von knapp 10.000,- Euro verurteilt. Ein Kunde hatte über den Zahlungsdienstleister diese rund 10.000,- Euro an zwei Online Glücksspielanbieter gezahlt und das ganze Geld verloren.

Verstoß gegen Mitwirkungsverbot?

PayPal Online CasinoVor dem Landgericht Ulm wurde entschieden, dass es sich von Seiten PayPals um einen Gesetzesverstoß gehandelt hat. Laut § 4 Abs. 1 S. 2 des noch immer geltenden „alten“ Glücksspielstaatsvertrags verstieß der Zahlungsdienstleister durch „... die Ausführung der Zahlungen gegen das Mitwirkungsverbot“. Demnach musste PayPal dem Kunden einen Ersatz für den ihm entstandenen Schaden leisten. Zahlungsdienstleistern ist es laut Glücksspielstaatsvertrag nämlich nicht gestattet, an „... Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel“ teilzunehmen. Im Gesetzestext heißt es: „§ 4: Allgemeine Bestimmungen (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“ Nun will sich – wie eingangs bereits erwähnt – das Duisburger Landgericht der Ulmer Rechtsauffassung in den streitentscheidenden Punkten anschließen. Dies kündigte es jedenfalls mit Verfügung vom 16. September 2024 an.  In der Ausführung des Landgerichts Duisburg steht: „I. Die Parteien werden zur Vorbereitung des Termins auf folgendes hingewiesen:
  1. Die erkennende Einzelrichterin meint, dass es sich bei den Bestimmungen von § 4 Glücksspielstaatsvertrag um ein gesetzliches Verbot handelt. Die Regelung soll erkennbar sicherstellen, dass verbotenes Internet-Glücksspiel nicht durch problemlose Zahlungen gefördert wird. Dies richtet sich an Institute/Unternehmen, die Zahlungsverkehr anbieten.
  2. Ebenso meint die erkennende Richterin, dass der Glücksspielstaatsvertrag anzuwenden ist. Hier geht es um ein Angebot von Internet-Glücksspiel im Gebiet der Bundesrepublik Luxemburg. Das ist der Geltungsbereich dieses Staatsvertrags.
  3. Nach der Gestaltung des Zahlungsverkehrs meint das Gericht ferner, dass auch bei der von der Beklagten geschilderten Ausgestaltung des Zahlungsvorgangs der von § 4 des Staatsvertrags erfasste Sachverhalt vorliegt. Auch wenn „nur“ ein Konto für das Glücksspiel aufgeladen wird, spricht doch alles dafür, dass das Geld dann auch zum Spielen von Glücksspielen verwendet werden soll. […]“.
Damit stellt sich das Duisburger Landgericht gegen die Rechtsauffassungen der Münchner und Berliner Landgerichte, die nicht der Ansicht waren, dass es sich bei ähnlichen Klagen um Rechtsverstöße gehandelt hat.

Verbraucherschutz als Ausgangslage

Auf dem deutschen Markt gibt es mittlerweile viele Anbieter von Online Glücksspiel. Problematisch kann es genau dann werden, wenn einzelne Betreiber von Online Casinos sich nicht an den geltenden Glücksspielstaatsvertrag halten, bzw. die Gesetzeslage nicht hinreichend beachten oder sogar gegen sie verstoßen. Vor dem Landgericht Ulm ging es im Dezember 2019 darum, dass ein Kläger bei zwei Sportwettanbietern an die 10.000,- Euro in den Sand gesetzt hatte. Seine Einsätze hatte er durch den Finanzdienstleister PayPal getätigt. Trotz mehrfacher Aufforderung hatte sich PayPal geweigert, die Verluste zurückzuerstatten. Daraufhin erhob der Kunde Klage vor dem Ulmer Landgericht und gewann den Prozess. PayPal wurde zu einer vollständigen Rückzahlung der verlorenen Beträge an den Kunden verurteilt, da das Landgericht Ulm zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Ausführungen der Transaktionen von PayPal an Online Glückspielanbieter ohne deutsche Lizenz gegen § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV des sogenannten Mitwirkungsverbots verstieß. Ein knappes Jahr zuvor war es bereits vor dem Leverkusener Amtsgericht zu einem ähnlichen Urteil gekommen. Auch die Amtsgerichte in München und in Wiesbaden teilten diese Rechtsauffassung. Gescheitert waren solche Klagen hingegen vor dem Landgericht in München und dem Landgericht in. Die Richter des Ulmer Landgerichts führten in ihrer Begründung des Urteils aus, dass die Argumentation des Landgerichts München I nach sich zieht, dass „...  die Finanztransaktion gerade wirksam sein soll, damit der Spieler sie nicht vom Finanzunternehmen ersetzt verlangen kann. Das Gesetz bestimmt aber, dass sie nicht wirksam sein soll. Das Argument des LG München I kann daher jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Finanzunternehmen nicht gutgläubig ist. In diesem Fall ist die Auffassung des LG München I mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.“ Das Gericht erklärte: „Der Zahlungsdienstleister hat eine Pflicht, nach seinen Möglichkeiten zu überprüfen, ob die Zahlung abgewickelt werden darf oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt“. Die ganze Problematik mit den Zahlungen an in der BRD nicht lizenzierte Online Online Casinos erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck so: „Illegales Online-Glücksspiel ist für den Verbraucher mit unkontrollierten Gefahren verbunden. Insbesondere können durch das heimische Spielen die Spielsucht gefördert werden und übermäßige Ausgaben für Spieleinsätze begünstigt werden“ und fügt hinzu: „Im Hinblick auf das Ziel des Glücksspielstaatsvertrags sollen Zahlungen an illegale Online-Casinos unterbunden werden. Wenn nunmehr Zahlungsdienstleister keine Zahlungen an die Glücksspielanbieter durchführen dürfen, kann das illegale Online-Glücksspiel abgebaut werden.“